(1)  Den  nach  den  §§  94  und  95  gewährten  Schutz  genießen   deutsche
Staatsangehörige   oder  Unternehmen  mit  Sitz  im  Geltungsbereich  dieses
Gesetzes für alle ihre Bildträger oder Bild- und Tonträger,  gleichviel,  ob
und wo diese erschienen sind. § 120 Abs. 2 ist anzuwenden.

(2)   Für  ausländische  Staatsangehörige  oder  Unternehmen  ohne  Sitz  im
Geltungsbereich dieses Gesetzes gelten die Bestimmungen in § 126 Abs. 2  und
3 entsprechend.


converted with guide2html by Kochtopf